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Der Internetauftritt für Mettenhof, dem grünen Kieler Stadtteil.
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Sieben Neuerkrankungen – Neue Allgemeinverfügung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen gilt seit heute
In Kiel können nach Angaben des Gesundheitsamtes 156 Personen, die mit dem Sars-Cov-2-Virus positiv getestet und gemeldet waren, als genesen betrachtet werden. Das sind drei mehr als am Freitag, 24. April. 90 Kielerinnen und Kieler sind derzeit noch an der COVID-19-Infektion erkrankt. Sieben Neuerkrankungen sind im Vergleich zur letzten Meldung hinzugekommen.
Damit liegt die Zahl der in Kiel gemeldeten Fälle bei nun insgesamt 253. Bezogen auf 100.000 Einwohner hat Kiel mehr gemeldete Fälle mit positiver COVID-19-Infektion als Schleswig-Holstein (Kiel 102,2 Fälle auf 100.000 Einwohner, Schleswig-Holstein 90,2 Fälle auf 100.000 Einwohner)
Die Erkrankten sind zwischen 12 und 91 Jahre alt, der Altersdurchschnitt liegt nach wie vor bei 50 Jahren und in Kiel sind statistisch gesehen mehr Frauen (58 Prozent) erkrankt als Männer.
Zwei zusätzliche Patienten mussten am Wochenende ins Krankenhaus verlegt werden, so dass nun 23 Patientinnen und Patienten mit Wohnort Kiel hospitalisiert sind. Sieben Personen, bei denen eine COVID-19-Infektion nachgewiesen wurde, sind verstorben – diese Zahl ist unverändert.
403 Kielerinnen und Kieler befinden sich derzeit in häuslicher Quarantäne, weil sie selbst erkrankt sind oder Kontaktperson waren, das sind drei weniger als am Freitag.
Neue Allgemeinverfügung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel hat am Sonnabend, 25. April, eine Allgemeinverfügung erlassen über die Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes dürfen demnach folgende Verkaufsstellen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein: Alle stationären Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern im Sinne von § 6 SARS-CoV-2-BekämpfVO. Unabhängig davon dürfen öffnen: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln), der Großhandel, Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen.
Die Verkaufsstellen haben die in § 6 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 normierten Hygieneregelungen zu berücksichtigen. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, 3. Mai – jedoch nicht für den Feiertag am Freitag, den 1. Mai. Die Allgemeinverfügung vom 23. April ist damit aufgehoben. Nachzulesen ist die Allgemeinverfügung auf www.kiel.de/bekanntmachungen.
Informationen zum Thema Corona in Kiel veröffentlicht die Stadt auf ihrer Internetseite www.kiel.de/coronavirus und auf ihren Social-Media-Kanälen.
Verantwortlich für diesen Pressetext:
Landeshauptstadt Kiel, Pressereferat;
Pressesprecherin Kerstin Graupner
Redaktion dieser Meldung: Kerstin Graupner,
Telefon (0431) 901-1007;
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